Unabhängig von den Möglichkeiten des Bürgers im Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, kann der Bebauungsplan innerhalb eines Jahres nach dessen Bekanntgabe im Wege einer Normenkontrollklage gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von den Verwaltungsgerichten überprüft werden.
Gegen eine Baugenehmigung ist die Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht statthaft (§ 42 VwGO). Das Gericht prüft hier inzident auch die Rechtmäßigkeit des maßgeblichen Bebauungsplans.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Bauherren und beauftragten Unternehmen, Architekten oder Ingenieuren und die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn können von den Zivilgerichten überprüft werden.
Der Bauherr ist schon in der Planungsphase von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht gut beraten. Der Anwalt begleitet gerne die Planung, den Bau und die Abnahme. Der Anwalt erstellt und prüft Verträge und achtet auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
17.Februar
Der BGH verneint die Frage. Das Recht des Auftraggebers, von einem für einen Mangel verantwortlichen Auftragnehmer Mängelbeseitigung zu ... mehr
9.Februar
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27.Januar
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