Das private Baurecht umfasst die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Bauherrn und den Auftragnehmern, die sein Bauwerk planen und ausführen, die Beziehungen zwischen den beauftragten Unternehmen und zwischen Nachbarn.
Die gesetzlichen Regelungen zum privaten Baurecht sind über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verteilt. So ist der mit den Handwerkern geschlossene Werkvertrag in den §§ 631 ff BGB geregelt. Auch der Architektenvertrag und der Ingenieurvertrag sind Werkverträge. Ihre Vergütung ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Die nachbarrechtlichen Normen finden Sie in den §§ 903 ff, 936 und 1004 BGB.
Nachbarrechtliche Regelungen sind aber auch in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer enthalten. Außerhalb des BGB ist auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zu finden. Die VOB ist für den Bereich des Bauwesens der öffentlichen Hand konzipiert, wird aber häufig in privatrechtliche Verträge miteinbezogen.
17.Februar
Der BGH verneint die Frage. Das Recht des Auftraggebers, von einem für einen Mangel verantwortlichen Auftragnehmer Mängelbeseitigung zu ... mehr
9.Februar
Grundstückseigentümer können nichts dagegen machen, wenn die Gemeinde direkt vor ihrer Haustür eine helle Laterne aufstellt. Das gilt in ... mehr
27.Januar
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der ... mehr