Bauplanungsrecht

BauplanungsrechtDas Bauplanungsrecht ist Bundessache. Es betrifft die räumliche Gesamtplanung des geographischen Raums der Bundesrepublik (Raumordnung).

Je nach Größe des zu beplanenden Raums hat der Gesetzgeber die verschiedenen Planungsebenen Bund, Bundesland, Regierungsbezirk, Landkreis oder kreisfreie Stadt und Gemeinde festgelegt. Die Aufgaben, Maßstäbe und die mögliche Aussagetiefen der Raumplanung sind je nach Planungsebene unterschiedlich.

Durch die Raumordnung werden im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse angestrebt (§ 1 Raumordnungsgesetz (ROG)). Die Bundesplanung ist selten. Häufiger ist die Landesplanung durch aufgestellte Landesentwicklungs- und Regionalpläne. Auf kommunaler Ebene erfolgt die Gebietsplanung durch vorbereitende Flächennutzungspläne und verbindliche Bebauungspläne.

Ein Bebauungsplan regelt die Art und Weise der möglichen Bebauung von parzellierten Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden, von einer Bebauung freizuhaltenden, Flächen. Im Bebauungsplan kann daher auch die zulässige Anzahl der Geschosse festgeschrieben werden, die zulässige Form des Dachs, der einzuhaltende Abstand zum Nachbarn und auch die Art der Nutzung.

Die untergeordneten Ebenen dürfen bei der Planung den übergeordneten Plänen nicht widersprechen. Gleichzeitig sind bei der Aufstellung von übergeordneten Plänen die Belange der untergeordneten Ebenen zu berücksichtigen (sog. Gegenstromprinzip).

Die Planung wird je nach Planungsebene absteigend immer detaillierter.

Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben (§ 10 ROG).

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